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   OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.1985 - 8 A 76/84   

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OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.1985 - 8 A 76/84 (https://dejure.org/1985,5509)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.06.1985 - 8 A 76/84 (https://dejure.org/1985,5509)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - 8 A 76/84 (https://dejure.org/1985,5509)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 236
  • DVBl 1985, 1189
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 A 11378/09

    Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim muss nicht wiederaufgebaut

    Hierbei ist indessen zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift ein geschütztes Kulturdenkmal in dem Zeitpunkt vorliegen muss, zu dem der beeinträchtigende Eingriff erfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juni 1985 - 8 A 76/84 -, NVwZ 1986, 236).

    So ist etwa der Teilabriss eines Kulturdenkmals als Verstoß gegen die Pflicht zu dessen Erhaltung anzusehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juni 1985, a.a.O., S. 237).

    In seiner Entscheidung vom 5. Juni 1985 (a.a.O.) hatte der Senat die Behörde als berechtigt angesehen, auf der Grundlage der damals geltenden inhaltsgleichen Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) die Wiederherstellung eines teilzerstörten Kulturdenkmals anzuordnen.

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 49/95

    Entschädigung des Eigentümers zum Bimsabbau geeigneter Flächen wegen Versagung

    Die Denkmaleigenschaft mit den sich daraus aus § 2 Abs. 1 DSchPflG ergebenden Erhaltungspflichten haftet dem Denkmal kraft Gesetzes an (OVG Rhld.-Pf. DÖV 1984, 75; OVG Rhld.-Pf. BRS 44 [1985] Nr. 127 = DVBl. 1985, 1189).

    Die in § 2 Abs. 1 DSchPflG normierte Pflicht, Kulturdenkmäler zu erhalten - d.h. insbesondere auch, sie nicht zu beseitigen (vgl. OVG Rhld. -Pf. BRS 44 [1985] Nr. 127 = DVBl. 1985, 1189) -, ist andererseits nur "im Rahmen des Zumutbaren" gegeben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 8 A 10328/21

    Wiederherstellung eines geschützten Kulturdenkmals; hier: Stellwerk mit

    Vielmehr handelte es sich um eine hierfür unbeachtliche Renovierung oder Restaurierung einzelner Teile des Denkmals (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - 8 A 10935/09.OVG -, Bl. 5 des Beschlussabdrucks, Urteil vom 5. Juni 1985 - 8 A 76/84 -, DVBl. 1985, 1189), da trotz der Verwendung nicht historischer Teile die Denkmaleigenschaft unberührt bleibt.
  • OVG Berlin, 02.11.1989 - 2 B 6.87
    Soweit spezialgesetzliche Eingriffsregelungen des Denkmal- oder Naturschutzrechts nicht bestanden oder bestehen, hat die Rechtsprechung gleichwohl ordnungsbehördliche Wiederherstellungsanordnungen aufgrund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts für zulässig erachtet (VGH Bad.-Württ., ESVGH 27, 232, 233 [zum Bad.-Württ. Denkmalschutzrecht]; ebenso Dörge, Das Recht der Denkmalpflege in Baden-Württemberg, 1971, § 7 Rdnr. 1; Hess. VGH, NuR 1986, 206; ESVGH 32, 259, 260 f.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.6.1985 8 A 76.84 [insoweit in NVwZ 1986, 235 bzw. DVBl. 1985, 1189 nicht abgedruckt] zur Rechtmäßigkeit eines bauordnungsrechtlichen Wiederherstellungsgebots für ein teilweise beseitigtes, nicht förmlich unter Denkmalschutz gestelltes Bauwerk).
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